Merkblatt: Alles zur Kaution

ANHANG „Alles zur Kaution im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes“ Die dargestellten Kautionsregelungen gelten insbesondere nicht: bei „Ein- und Zwei-Objekt-Häusern“ sofern die Vermietung nach dem 31.12.2001 erfolgte: Mietgegenstände in Gebäuden, mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räumlichkeiten, die nachträglich durch den Ausbau eines Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen. bei Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem Solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden. bei Ferienwohnungen Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden. bei Wohnungen oder Wohnräumen, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden. 7

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