1 / 3 Next Page
Information
Show Menu
1 / 3 Next Page
Page Background

Verleger, Herausgeber und Hersteller: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7; Verlags- und Herstellungsort: Innsbruck

AK-Tipps zu Problemen beim Heizen:

Mieter müssen nicht frieren

In der kalten Jahreszeit haben die Mieter oft Probleme mit der Heizung bzw. mit der

Temperatur in der Wohnung. Es häufen sich die Anfragen, was der

Mieter tun kann,

wenn es ihm zu kalt in der Wohnung ist.

Keine bestimmte Heizperiode

Die Wohnrechtsgesetzgebung kennt den Begriff der Heizperiode – im Sinne von

Beheizen ab einem bestimmten Datum bis zu einem bestimmten Datum – nicht.

Teilweise können in Tirol die Temperaturen bereits im Herbst auf den Gefrierpunkt

fallen, sodass, vor allem wenn man Kinder hat, bereits um diese Zeit ein Beheizen

der Wohnung erforderlich sein kann.

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten in brauchbarem

Zustand zu übergeben und zu erhalten. In aller Regel ist eine durchschnittliche

Brauchbarkeit geschuldet, das heißt es müssen

angemessene Raumtemperaturen

erreicht werden.

Jedenfalls in der Zeit, in der die Heizung nicht funktioniert und die angemessene

Raumtemperatur nicht erreicht wird, kann der Mieter von seinem

Mietzinsminderungsrecht

(siehe unten) Gebrauch machen.

Anforderungen an die Raumtemperatur

Einen

Anhaltspunkt

dafür, welche Raumtemperatur erreicht werden sollte, bieten

die ÖNORMEN EN 12831 und H 7500 (Heizlastberechnung), wonach als Norm-

Innentemperatur für beheizte Räume Folgendes gilt:

Wohn- und Schlafräume 20° C, Küchen 20° C, Bäder 24° C, WC 15° C, beheizte

Nebenräume (Vorraum) 15° C, unbeheizte Nebenräume (Stiegenhäuser) 10° C.

Anspruch auf Mietzinsminderung

Können diese Werte nicht erreicht werden, besteht seitens des Mieters die Möglichkeit,

den Mietzins zu reduzieren. Der Mieter ist nämlich für die

Dauer

und in dem

Ausmaß

der Unbrauchbarkeit

der Wohnung von der (teilweisen) Entrichtung des Mietzinses

befreit, sofern ihn kein Verschulden an der mangelnden Benutzbarkeit der Wohnung

trifft.

Nr. 129, Innsbruck im November 2011