TIroler Arbeiterzeitung

B ILDUNG & L EHRE 5 Nr. 107, Mai 2018 Lehrverhältnis kündigen: Geht das? B ei einer Beendigung des Lehrvertrages kraft Gesetzes braucht es weder eine Erklärung des Lehrlings noch des Lehrberechtigten. Das Lehrverhältnis endet vielmehr „automatisch“. Gründe, die zu einer Beendigung des Lehrverhältnisses führen, sind zum Beispiel • Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit • Erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende • Tod des Lehrlings oder des Lehrberechtigten Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses muss jeden- falls schriftlich, durch eigenhändige Unterschrift, erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen müssen auch alle Erzie- hungsberechtigten (Vater und Mutter) unterschreiben. Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrver- trag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten jederzeit einseitig und ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins schriftlich aufgelöst werden. Lehrling und Lehrbetrieb können bei Willensübereinstimmung das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen oder bestimmten Fristen und Terminen jederzeit einvernehmlich auflösen. Für die Rechtswirk- samkeit der einvernehmlichen Auflösung ist darüber hinaus eine Belehrung des Lehrlings über die nach dem Berufsausbildungsge- setz bestehenden sonstigen Auflösungsmöglichkeiten sowie deren Rechtsfolgen notwendig. Die Belehrung wird durch die Arbeiter- kammer Tirol erteilt. Beendigung des Lehrverhältnisses VorzeitigeAuflösung des Lehrverhältnisses Auflösung während der Probezeit Einvernehmliche Lösung Vorzeitige einseitige Auflösung durch den Lehrling Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen sind etwa: • Gesundheitliche Gründe • Vernachlässigung der Pflichten durch den Lehrberech- tigten oder Ausbilder (z.B. es findet keine Ausbildung statt) • Verleitung des Lehrlings zu gesetzwidrigen Handlungen • Erhebliche wörtliche Beleidigungen oder körperliche Züchtigungen • Aufgabe des Lehrberufs Sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte können das Lehrverhältnis zumAblauf des ersten bzw. zweiten Lehrjahres einseitig unter Einhaltung einer einmonatigen Frist außerordentlich auflösen. Die außerordentliche Auflö- sung durch den Lehrberechtigten ist darüber hinaus an ein Mediationsverfahren geknüpft. Der Lehrbetrieb kann den Lehrvertrag aufgrund von im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Gründen vorzeigt einseitig auflösen. Die sind beispielhaft: • Diebstahl, Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung durch den Lehrling • Tätliche oder erhebliche wörtliche Beleidigung bzw. gefährliche Bedrohung des Lehrberech- tigten durch den Lehrling • Vernachlässigung der Pflichten durch den Lehrling wie z. B Arbeitsverweigerung, unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes, Verspätungen, Schwänzen des Berufsschulunterrichts, etc. Vorzeitige einseitigeAuflösung durch den Lehrbetrieb Außerordentliche Auflösung W eiterbildung erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, ist aber neben dem Beruf oft nur schwer zu bewälti- gen. Die Modelle Bildungskarenz und Bildungsteilzeit machen es möglich. Inzwischen gibt es auch wieder das Fachkräftestipendium. Beim kostenlosen Infoabend „Auszeit für Weiterbildung“ erhalten Interessierte dazu umfassende Informationen von Experten von AK und AMS: am Do. 24. Mai, um 19 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck, Maximilianstraße 7 , und am Di. 5. Juni, um 19 Uhr in der AK Lienz, Beda-Weber-Gasse 22 . Anmeldung für Innsbruck unter 0800/22 55 22 – DW 1515 oder bildung@ak-tirol. com und für Lienz unter DW 3550 oder lienz@ak-tirol.com S ind Sie Grenzgänger zwischen Tirol und Bayern oder planen in nächster Zeit einen solchen Schritt? Dann kommen Sie zum kostenlosen Infoabend „Wich- tiges für Grenzgänger“ am Di. 29. Mai, um 19 Uhr in der AK Reutte, Mühler Straße 22 . Dort erhalten Sie einen Überblick über die Sonderregelungen. Sie erfahren das Wichtigste aus arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Sicht dies- und jenseits der Grenze sowie über die Möglichkeit, Familienleistungen in zwei Staaten in Anspruch zu nehmen. Im Anschluss stehen die Experten für Fragen zur Verfügung. Eine Anmeldung ist erforderlich unter 0800/22 55 22 – 3650 oder per eMail an reutte@ak-tirol.com L ehrlinge in Ausbildung sind in überwiegender Zahl Menschen auf ihremWeg zum Erwachsensein. Für das in dieser Lebensphase erforderliche „An-die-Grenzen-Gehen“ ist in betrieb- lichen Zusammenhängen oft wenig Platz. Für Lehrbetriebe und Ausbilder ist die Begleitung Pubertierender immer wieder eine große Herausforderung. Der heurige AK Workbrunch am Do. 24. Mai von 9 bis 13 Uhr im BFI Tirol in Innsbruck, Ing. Etzel.-Straße 7 , geht mit Dr. Jan-Uwe Rogge der Frage nach, wie unsere Lehrlinge „ticken“ und wie Ausbildung trotz der so komplexen Ausgangslage gelingen kann. Anmelden unter 0800/22 55 22 – 1566 oder jugend@ak-tirol.com Wichtiges für Grenzgänger AKWorkbrunch Auszeit fürWeiterbildung LEHRE AK INFOABEND © Picture-Factory/stock.adobe.com © Picture-Factory/stock.adobe.com INFO. Bei Fragen rund um die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses helfen die Experten der AK Jugendabtei- lung unter 0800/22 55 22 – 1566 oder jugend@ak-tirol.com INNSBRUCK & LIENZ © Alexsander Raths /stock.adobe.com Perfekt. Ein Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich durch Zeitablauf endet. Ein Lehrvertrag kann daher nicht gekündigt werden, es gibt somit auch keine Kündigungsfristen oder -termine. Wichtig: Zwischen der Beendigung und der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses ist zu unterscheiden.

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