Arbeitsstätten

12 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice gestellt, in größeren Betrieben durch die Einhaltung der Präventions- zeiten. Die jährliche Präventionszeit ist die Mindesteinsatzzeit, die eine Prä- ventivfachkraft pro Jahr für den Betrieb tätig sein muss. Präventivfachkräfte sind: ■■ Sicherheitsfachkräfte ■■ Arbeitsmedizinerinnen bzw. -mediziner Bei der Durchführung der Evaluierung ist die enge Zusammenarbeit von Präventivfachkräften, dem Betriebsrat sowie den Sicherheitsver- trauenspersonen erforderlich. Die Expertin bzw. der Experte an Ihrem Arbeitsplatz sind jedoch Sie. Sie kennen Ihre Arbeitsbedingungen am besten und müssen in die Evaluierung einbezogen werden. Vor allem bei der Erhebung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ist Ihre Mitarbeit besonders wichtig. Zur Evaluierung ist jeder Betrieb verpflichtet Die Pflicht zur Evaluierung besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Sie ist gemäß §§ 3–7 ASchG in folgenden Fällen durchzuführen: ■■ Als Erstbeurteilung ■■ Bei Umbau oder Neubau der Arbeitsstätte ■■ Bei jeder Änderung der Arbeitsstoffe (z. B. Chemikalien), Arbeits- verfahren, Arbeitsabläufe oder der Arbeitsmittel – also Maschinen, Geräte, Einrichtungen etc. ■■ Nach Auftreten von Unfällen, Störfällen, Beinahe-Unfällen etc. ■■ Bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen Um eine kontinuierliche Verbesserung Ihrer Arbeitsbedingungen im Betrieb zu erreichen, ist die Evaluierung aktuell zu halten. Dadurch kann die Erfüllung der Mindestvorschriften bei Kontrollen der Arbeitsin- spektion nachgewiesen werden. Für die Arbeitgeberseite wird dadurch Rechtssicherheit geschaffen.

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