Arbeitsstätten

15 www.arbeiterkammer.at ■■ Die Unterweisung kann in schriftlicher Form erfolgen, muss aber auf jeden Fall für die angesprochenen Personen verständlich sein Sind Beschäftige der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss die Information und die Unterweisung in ih- rer Muttersprache oder einer anderen für sie verständlichen Sprache erfolgen. Unterweisungen werden immer von geeigneten Personen mit entspre- chenden Fachkenntnissen durchgeführt – z. B. fachkundige Person lt. der Arbeitsmittelverordnung. Wenn es notwendig ist, müssen für die Unterweisung externe Fachleu- te herangezogen werden. Wann ist eine Unterweisung notwendig? Eine Unterweisung soll sicherstellen, dass Sie sich am Arbeitsplatz von Anfang an richtig verhalten. Deshalb muss die Arbeitgeberseite Sie z. B. schon beim erstmaligen Arbeitsbeginn über die Schutzmaßnah- men im Brandfall informieren (Fluchtwege, Sammelstelle etc.). Weitere Anlässe für eine Unterweisung sind: ■■ Nach Montage und vor der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmit- tels (Kreissäge usw.) werden Sie im Hinblick auf die vorhandenen Schutzmaßnahmen unterwiesen (Not-Aus-Schalter, Spaltkeil und Schutzhaube, Absaugung, usw.). Sie erhalten auch Informationen über sichere Arbeitsvorgänge – z. B. die Verwendung von Schiebe- stock oder Schiebebrett ■■ Besteht die Pflicht zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA), hat Sie die Arbeitgeberseite z. B. darüber zu informieren, wie Sie Ihren persönlichen Gehörschutz, Schutzbrille, Sicherheitsschuh etc. richtig verwenden, reinigen und lagern ■■ Arbeiten Sie mit gefährlichen Arbeitsstoffen, müssen Sie über deren sichere Verwendung und den Gebrauch der dazugehörigen persön- lichen Schutzausrüstung unterwiesen werden (Schutzbrille, Atem- schutz etc.). Bei einigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gibt es auch regelmäßige Untersuchungspflichten Wer ist für die Arbeitsplatzgestaltung verantwortlich?

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