Arbeitsstätten
16 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice §14 ASchG verpflichtet die Arbeitgeberseite zur Unterweisung in fol- genden Situationen: ■■ Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ■■ Bei Änderung des Aufgabenbereiches ■■ Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln ■■ Wenn neue Arbeitsstoffe eingeführt werden ■■ Bei Einführung neuer oder Änderung bestehender Arbeitsverfahren ■■ Nach Unfällen sowie Beinahe-Unfällen Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Bei der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist die Unterweisung in den meisten Fällen jährlich vorgeschrieben. Möglichkeiten zur Mitwirkung und Mitbestimmung Bei der Arbeitsplatzgestaltung haben auch Sie ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht. Wichtige Ansprechpersonen dafür sind der Be- triebsrat sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen. Belegschaftsorgane vertreten Ihre Interessen Kontaktieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, wenn Ihr Arbeitsplatz nicht ergonomisch gestaltet ist oder wenn sich Umgebungseinflüsse negativ auf Ihre Gesundheit auswirken. Plant Ihr Betrieb die Einrichtung neuer Arbeitsplätze oder den Umbau von Räumlichkeiten, muss der Betriebs- rat rechtzeitig darüber informiert werden. Betriebsräte müssen auch überwachen, ob die Arbeitge- berseite die Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhält.
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