Arbeitsstätten

18 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen umfassend zu informieren. Sicherheitsvertrauenspersonen übernehmen Betriebsratsaufgaben Gibt es in Ihrem Betrieb keinen Betriebsrat, übernehmen die Sicher- heitsvertrauenspersonen bestimmte Mitwirkungsrechte. Diese Rech- te beschränken sich auf die Bereiche Sicherheit und Gesundheit. In solchen Fällen muss die Arbeitgeberseite die Sicherheitsvertrauens­ personen an folgenden Maßnahmen beteiligen: ■■ Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ■■ Ermittlung und Beurteilung von Gefahren ■■ Festlegung von Schutzmaßnahmen ■■ Planung und Organisation der Unterweisungen An der Planung und Einführung neuer Technologien muss die Arbeitge- berseite die Sicherheitsvertrauenspersonen nicht beteiligen. Allerdings müssen sie zu folgenden Punkten angehört werden: ■■ Auswahl der Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Bildschirmgeräte etc. ■■ Einsatz neuer Arbeitsstoffe ■■ Gestaltung der Arbeitsbedingungen ■■ Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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