Arbeitsstätten

22 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Tageslicht und künstliche Beleuchtung Auch Belichtung und Beleuchtung regelt die AStV in eindeutiger Art und Weise: Vorschriften für die Belichtung Die Arbeitgeberseite muss für eine möglichst gleichmäßige, natürliche Belichtung von Arbeitsräumen Sorge tragen. Die AStV schreibt mindes- tens 10 Prozent der Bodenfläche des Raumes als Lichteintrittsfläche vor, die direkt ins Freie führt. Ebenso vorgeschrieben sind Sichtverbin- dungen nach draußen. Dabei gilt: ■■ Von jedem ortsgebundenen Arbeitsplatz muss eine Sichtverbindung ins Freie bestehen ■■ Diese Sichtverbindungen ins Freie müssen mindestens 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes ausmachen ■■ Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung Ausnahmen von diesen Regelungen: Unter gewissen Bedingungen dürfen Arbeitsräume keine oder eine geringere Sichtverbindung ins Freie bzw. weniger Belichtung durch Tageslicht aufweisen: ■■ Tageslicht würde die Nutzung des Raumes unmöglich machen – z. B. bei einem Fotolabor ■■ Die Räume werden ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr genutzt – z. B. bei einer Diskothek ■■ Der Raum bzw. die Räume befinden sich im Untergeschoß und sind Garagen, kulturelle Einrichtungen oder Verkaufsstellen in dicht ver- bauten Ortskernen oder Gastgewerbetriebe – z. B. Kellerlokale ■■ In Bahnhöfen, Flughäfen, Passagen und Einkaufszentren, wenn der Einbau von Lichteintrittsflächen technisch unmöglich ist

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