Arbeitsstätten

23 www.arbeiterkammer.at Abweichende Vorschriften für Belichtung und Beleuchtung gelten zudem für Arbeitsräume, in denen Sie nicht länger als 2 Stunden täglich arbeiten und die restliche Arbeitszeit in anforderungsgemäßen Räumen verbringen. Bei Kassenschaltern, Meisterkojen und Portierlogen dürfen die Licht- eintrittsflächen und Sichtverbindungen auch in die umgebenden Räu- me führen, wenn diese alle sonstigen Anforderungen erfüllen. Vorschriften für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer Alle 3 Lichteintrittsflächen müssen folgenden Eigenschaften und Vor- aussetzungen erfüllen: ■■ Ausreichende Stabilität ■■ Genügend Widerstandsfähigkeit ■■ Leichte und gefahrlose Bedienbarkeit ■■ Zu öffnende Fenster und Lichtkuppen müssen leicht und gefahrlos von einem festen Standplatz aus zu öffnen sein ■■ Lichtkuppeln und Glasdächer dürfen im Brandfall weder tropfen noch giftige Gas freisetzen Sind Sie an Ihrem Arbeitsplatz direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt oder durch Hitze oder Kälte belastet, müssen Schutzmaßnahmen gesetzt werden. Vorschriften für die künstliche Beleuchtung Grundsätzlich gilt: Ihr Betrieb muss Ihren Arbeitsraum künstlich be- leuchten. Es sei denn, dies beeinträchtigt die Nutzung des Raumes (z. B. Fotolabor). Je nach Arbeitsplatz bzw. Sehaufgabe und Gefahrenpotenzial schreibt der Gesetzgeber verschiedene Beleuchtungsstärken vor: ■■ Mindestens 100 Lux für die Allgemeinbeleuchtung Welche Kriterien müssen Arbeitsräume erfüllen?

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