Arbeitsstätten

26 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Klimaanlagen sind nicht vorgeschrieben Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss versuchen, auch im Sommer die oben erwähnten Temperaturobergrenzen einzuhalten. Zum Beispiel durch Vermeidung oder Reduktion der direkten Sonnenein- strahlung auf die Arbeitsplätze – z. B. durch Jalousien an den Glasflä- chen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation einer Klimaanlage zur Absenkung der Temperatur gibt es allerdings nicht. Temperaturen für Kältearbeitsplätze Bei Kältearbeitsplätzen in Arbeitsstätten handelt es sich um (Kühl-) Räume, in denen nutzungsbedingt ständig konstant niedrige Tempera- turen herrschen. Je nach Norm beginnt Kältearbeit im Bereich von 10 bis 15 Grad Celsius. Arbeiten Sie in einer Kälteumgebung müssen Kälteschutz- Kleidung, die maximale Arbeitszeit in der Kälte und erforderli- che Aufwärmzeiten festgelegt werden. Luftgeschwindigkeit max. 0,35 Meter pro Sekunde Für ortsgebundene Arbeitsplätze in Arbeitsräumen gelten für die Luft- geschwindigkeit folgende Maximalwerte (Meter pro Sekunde): ■■ 0,10 m/s bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung ■■ 0,20 m/s bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung ■■ 0,35 m/s bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung Die Messdauer für diese Werte beträgt 200 Sekunden. Für die Luftfeuchtigkeit gibt es keine festgeschriebenen Werte. Ausnahme: Wenn eine Klimaanlage installiert ist, muss sie zwischen 40 und 70 Prozent liegen. Es sei denn, produktionstechnische Gründe sprechen dagegen. Wichtig ist, dass Ihr Betrieb die gesetzlich vorgeschriebene Reinigung und die jährliche Überprüfung solcher Anlagen einhält.

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