Arbeitsstätten

27 www.arbeiterkammer.at Ausreichend Belüftung ist Pflicht Ihre Arbeitgeberin bzw. ihr Arbeitgeber hat für eine ausreichende Ver- sorgung Ihres Arbeitsraumes mit frischer Luft zu sorgen. Das kann mit natürlicher Frischluftzufuhr geschehen oder mit mechanischer Belüf- tung. Andererseits muss die verbrauchte Luft auch abgeführt werden. Natürliche Be- und Entlüftung Bei der natürlichen Be- und Entlüftung müssen die Lüftungsöffnungen – z. B. öffenbare Fenster – direkt ins Freie führen. Die AStV verlangt einen Mindestlüftungsquerschnitt von in Summe 2 % der Bodenfläche des je- weiligen Raumes. Bei Raumtiefen ab 10 Meter muss zudem eine Quer- lüftung vorhanden sein, umgangssprachlich auch Durchzug genannt. Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen, wenn sie zum Lüften offengehalten werden können und dabei keine unangenehme Zugluft entsteht. Bei eingeschossigen Ge- bäuden mit mehr als 500 m 2 Grundfläche sind Lüftungsauf- sätze am Dach vorgeschrieben. Mechanische Be- und Entlüftung Wenn die natürliche Lüftung in Ihrem Arbeitsraum nicht ausreicht, muss Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber für eine mechanisch Be- und Entlüftung sorgen. In jedem Fall aber dann, wenn dort besondere Bedingungen herrschen, wie: ■■ Erhöhte Wärme-, Rauch- und Dampfeinwirkung ■■ Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ■■ Unzumutbare Lärmbelästigung bei natürlicher Lüftung – z. B. starker Verkehrslärm bei offenem Fenster Darüber hinaus legt die AStV die erforderliche Frischluftmenge ge- nau fest. Für jede anwesende Person müssen pro Stunde folgende Mindest-Frischluftmengen zur Verfügung stehen: ■■ 35 m 3 bei geringer körperlicher Belastung ■■ 50 m 3 bei normaler körperlicher Belastung ■■ 70 m 3 bei hoher körperlicher Belastung Welche Kriterien müssen Arbeitsräume erfüllen?

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