Arbeitsstätten

29 www.arbeiterkammer.at Barrierefrei sind Arbeitsplätze dann, wenn sie für Men- schen mit Einschränkungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Das gilt für Menschen mit einer Behinderung, die mindestens länger als sechs Monate andauert. Barrierefrei können sein: ■■ Bauliche und sonstige Anlagen ■■ Verkehrsmittel ■■ Technische Gebrauchsgegenstände ■■ Systeme der Informationsverarbeitung ■■ Andere gestaltete Lebensbereiche Welche gesetzlichen Grundlagen gelten? ■■ Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gibt Be- stimmungen zur Barrierefreiheit vor ■■ Die AStV definiert die Anforderungen für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ■■ Die Grundlagen für barrierefreies Bauen sind in eigenen ÖNORMEN festgehalten. Die OIB-Richtlinien bzw. die Bauordnungen der einzel- nen Bundesländer bilden die Inhalte dieser Normen ab Seit 1. Jänner 2016 gelten die Bestimmungen des BGStG auch für folgende Bereiche: Bauen und Öffentlicher Verkehr. Dadurch soll Men- schen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Zusätzlich zu den oben erwähnten Bauordnungen der Länder gibt es auch in anderen Landesgesetzen zwingende Bestimmungen zur Einhaltung der Barrierefreiheit. Zum Beispiel in Aufzugs- und Veranstal- tungsgesetzen. Welche Kriterien müssen Arbeitsräume erfüllen?

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=