Arbeitsstätten
30 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Die Grundlagen für Barrierefreiheit im Überblick: ■■ ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) § 21 (5) ■■ Arbeitsstättenverordnung (AStV) § 15 ■■ Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ■■ OIB‐Richtlinie 4 ‐ Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit ■■ ÖNORM B 1600 Wo muss Barrierefreiheit gegeben sein? Die Pflicht zur Barrierefreiheit besteht an allen Orten, wo öffentlich Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu gehören auch Informationen und Angebote. So etwa die Fahrplanauskunft, Firmen- seiten im Internet, kostenlose öffentliche Veranstaltungen oder gebüh- renfreie Hotlines. Diese Barrierefreiheit lässt sich mit verschiedenen Maßnahmen sicher- stellen. Zum Beispiel: ■■ Einbau und Anbringung von Aufzügen ■■ Taktile Leitsysteme – z. B. Linien am Boden, die mit dem Stock oder den Füßen ertastet werden können ■■ Braille-Beschriftungen (Blindenschrift) ■■ Optische Signale u. leicht lesbare bzw. verständliche Informationen Barrierefreiheit auch im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen mit besonderen Bedürfnissen Damit Menschen mit Einschränkungen ihre Tätigkeit im Betrieb aus- üben können, braucht es nicht nur bauliche Barrierefreiheit, sondern auch menschliche. Deshalb schützt das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Bereich der Arbeitswelt zusätzlich vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Das BEinstG verlangt ausdrücklich, dass Arbeitgeberin- nen und Arbeitgeber auf die Interessen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen Rücksicht nehmen und erforder- liche Maßnahmen ergreifen.
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