Arbeitsstätten

31 www.arbeiterkammer.at AStV – Gestaltung von barrierefreien Arbeitsplätzen Bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten geht es in den meisten Fällen um bauliche Barrieren. Dabei gilt: Arbeiten bewegungs- behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, muss die Arbeitsstätte bei Bedarf im Sinne der AStV wie folgt adaptiert werden: ■■ Mindestens ein stufenlos erreichbarer Endausgang ins Freie, Niveauunterschiede dürfen dabei maximal 3 cm betragen ■■ Installation mindestens einer barrierefrei erreichbaren Toilette und eines Waschplatzes nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 ■■ Einrichtung barrierefrei erreichbarer Duschen gemäß ÖNORM B 1600, wenn Duschen zur Verfügung gestellt werden müssen ■■ Sind im Gebäude ein Aufzug oder mehrere Aufzüge vorgesehen, muss zumindest einer stufenlos erreichbar sein Regelung für neue Gebäude Für neu zu errichtende Gebäude, in denen die Beschäftigung bewe- gungsbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, gilt: Schon bei der Planung ist darauf zu achten, dass oben genannte Einrichtun- gen vorgesehen werden (Toilette, Waschplatz etc.). Oder, dass eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfolgen kann. Schlichtungsverfahren bei Benachteiligung Werden Menschen mit besonderen Bedürfnissen benachteiligt, können sie eine Schadenersatzklage einbringen. Im Falle einer Klage kommt es zuerst zu einem kostenlosen Schlichtungsverfahren durch das Sozial- ministerium-Service. Ziel ist eine Einigung ohne Gerichtsverfahren. Gelingt keine Einigung, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Dabei wird in der Regel geprüft, ob dem Unternehmen die Beseitigung der Barriere(n) zumutbar ist. Welche Kriterien müssen Arbeitsräume erfüllen?

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