Arbeitsstätten
33 www.arbeiterkammer.at Lagerungen Grundsätzlich sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerin- nen bzw. Arbeitnehmer durch Lagergut nicht gefährdet werden. Worauf ist bei Lagerungen zu achten? ■■ Stabilität und Eignung der Unterlage ■■ Standfestigkeit der Lagerung u. der dafür verwendeten Einrichtungen ■■ Beschaffenheit der Gebinde und Verpackungen ■■ Böschungswinkel von Schüttgütern ■■ Abstand der Lagerungen zueinander, zu Bauteilen u. zu Arbeitsmittel ■■ Mögliche äußere Einwirkungen Die zulässige Belastung von Einrichtungen – wie Regale, Galerien, Zwischenböden, Behälter, Paletten – und die zulässige Füllhöhe von Behältern muss durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift ange- geben sein. Gleiches gilt für die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich Räume befinden. Fluchtwege und Notausgänge dürfen zu keiner Zeit durch Lagerungen eingeengt bzw. blockiert werden. Das gilt auch für kurzfristige Lagerungen durch Paletten mit Produkten oder Ähnliches. Welche Kriterien müssen Arbeitsräume erfüllen?
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