Arbeitsstätten
36 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice gleichzeitig auf einen Waschraum angewiesen sind. Die Waschräume müssen folgende Bedingungen erfüllen: ■■ Ausreichende Größe, um sich gemäß den hygienischen Erfordernis- sen waschen zu können ■■ Hygienischer Zustand ■■ Mindestens 21 °C Raumtemperatur ■■ Falls erforderlich, regelmäßige und wirksame Desinfektion ■■ Sanitäre Mindestausstattung Mindestausstattung bedeutet: fließendes, warmes Wasser, Mittel zur Körperreinigung, Einweghandtücher oder Hände- trockner, wenn kein eigenes Handtuch zur Verfügung steht. Wann sind Duschen vorgeschrieben? Der Gesetzgeber schreibt Duschen in Waschräumen vor, wenn der Rei- nigungsbedarf über Hände, Arme und Gesicht hinausgeht. Das ist insbe- sondere bei Arbeitsplätzen mit folgenden Begleiterscheinungen der Fall: ■■ Starke Verschmutzung ■■ Starke Staubeinwirkung ■■ Hohe körperliche Belastung ■■ Hitzeeinwirkung ■■ Bei Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen Wenn Duschen vorgeschrieben sind, muss für jeweils 5 Per- sonen, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, mindestens eine Dusche zur Verfügung stehen. Duschen sind in Waschräumen mit entsprechender Ausstattung zu installieren – siehe auch Kapitel: Ausstattung von Waschräumen. Im Unterschied zu Waschräumen ohne Dusche muss hier die Mindest- temperatur 24 °C betragen. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Waschräume mit Duschen und Umkleideräume untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sind.
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