Arbeitsstätten

39 www.arbeiterkammer.at kasten. Es sei denn, Sie benötigen bei Ihrer Arbeit eine besondere Schutz- bzw. Arbeitskleidung – z. B. eine Uniform. Im Büro oder Handel muss für Ihre Straßenkleidung aller- dings eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein, die Ihre Kleidung vor Diebstahl, Nässe, Staub, Dämpfen und Gerüchen schützt. Zum Beispiel eine gemeinsame und versperrbare Garderobe für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sollten Sie kein Recht auf einen Garderobenkasten haben, muss zu- mindest eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung Ihrer persön- lichen Gegenstände vorhanden sein. Zum Beispiel eine versperrbare Schublade oder ein Mini-Safe für Handtasche, Schlüssel und Wertge- genstände. Ein Garderobenkasten muss folgende Voraussetzungen erfüllen: ■■ Ausreichend groß, luftig und versperrbar ■■ Schutz vor Nässe, Staub, Rauch, Dämpfen und Gerüchen ■■ Sicherung der Kleidung und von persönlichen Gegenständen vor Diebstahl Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung Unter gewissen Bedingungen muss Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeit- geber für einen 2. versperrbaren Garderobenkasten oder einen größe- ren Kasten mit Trennwand sorgen. Konkret dann, wenn Sie während der Arbeit in Kontakt mit gesund- heitsgefährdenden, ekelerregenden, infektiösen oder biologischen Arbeitsstoffen kommen. In diesem Fall muss es möglich sein, die Straßenkleidung und die verschmutzte Arbeits- oder Schutzkleidung getrennt voneinander aufzubewahren. Umkleideräume bei mehr als 12 Beschäftigten Ihr Betrieb hat auf alle Fälle für Umkleideräume zu sorgen, wenn 2 Vor- aussetzungen erfüllt sind: Was gilt für Sanitär- und Sozialräume?

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