Arbeitsstätten
40 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice 1 Es stehen Duschen zur Verfügung 2 In Ihrer Arbeitsstätte sind regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmerin- nen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit umkleiden müssen (besondere Arbeits- oder Schutzkleidung) Auch in Betrieben mit bis zu 12 Beschäftigen können Um- kleideräume vorgeschrieben sein. Und zwar dann, wenn das Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar und das Tragen be- sonderer Arbeits- oder Schutzkleidung notwendig ist. Geschlechtertrennung und Ausstattung Die AStV schreibt getrennte Umkleideräume für Frauen und Männer vor, wenn sich mindestens 5 Arbeitnehmerinnen und 5 Arbeitnehmer gleichzeitig umkleiden müssen. Für die Ausstattung gibt es verbindli- che Mindeststandards: ■■ 0,6 m 2 freie Bodenfläche pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ■■ Ausreichend Sitzgelegenheiten und Garderobenkästen ■■ Mindestens 21 °C Raumtemperatur Sollte Ihre Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht werden, muss es eine Möglichkeit zum Trocknen geben. Das Trocknen der Kleidung im Umkleideraum ist verboten. Falls notwendig, muss Ihr Betrieb separate und gut zu lüften- de Trockenräume einrichten. Sozialräume für verschiedene Bedürfnisse Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume sowie Koch- und Kühl- gelegenheit sind Sozialeinrichtungen, die Ihr Betrieb immer oder unter gewissen Voraussetzungen zur Verfügung stellen muss.
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