Arbeitsstätten
41 www.arbeiterkammer.at Aufenthaltsräume bei mehr als 12 Beschäftigten Die AStV schreibt vor: Aufenthalts- bzw. Pausenräume sind einzurich- ten, wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer gleichzeitig anwesend sind. Sind die Beschäftigten überwiegend an auswärtigen Arbeitsstellen oder auf Baustellen beschäftigt, gilt diese Regelung nicht. In 2 Fällen schreibt die Arbeitsstättenverordnung die Einrichtung von Aufenthaltsräumen unabhängig von der Beschäftigtenzahl vor: 1 Wenn Sie mehr als 2 Stunden pro Tag im Freien arbeiten – z. B. am Betriebsgelände 2 Wenn die Arbeitsräume sicherheitstechnisch und aus gesundheit- lichen Gründen nicht zur Erholung und Einnahme von Mahlzeiten geeignet sind – z. B. wegen Beeinträchtigungen durch Lärm, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Kälte, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder durch Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe Welche Ausstattungsvorschriften gelten für Aufenthaltsräume? ■■ Mindestens 3,5 m 3 freier Luftraum für jede gleichzeitig anwesende Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer ■■ Mindestens 1 m 2 freie Bodenfläche pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeit- nehmer ■■ Mindestraumhöhe 2,5 Meter ■■ Mindestraumtemperatur 21 °C ■■ Ausreichend große Tische und genügend Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ■■ Genügend Möglichkeiten zum Wärmen und Kühlen von mitgebrach- ten Speisen und Getränken – z. B. Mikrowelle, Heißluftofen, Herd- platte, Kühlschrank Was gilt für Sanitär- und Sozialräume?
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