Arbeitsstätten
42 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice ■■ Lichteintrittsflächen und Sichtverbindungen ins Freie, wenn Sie während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen ohne natürliche Belichtung arbeiten In den Aufenthaltsräumen darf keine nasse Arbeits- oder Schutzklei- dung trocknen. Sie muss vor dem Betreten an geeigneter Stelle abge- legt werden. Das gilt auch für verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung. Bereitschafts- und Wohnräume Die AStV regelt sowohl die Bereitstellung als auch die Ausstattung für beide Raumarten. Bereitschaftsräume – Bereitstellung und Ausstattung Ihr Betrieb hat Ihnen einen Bereitschaftsraum unter folgenden Voraus- setzungen zur Verfügung zu stellen: ■■ Wenn Sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaft leis- ten müssen ■■ Wenn der Aufenthalt im Aufenthaltsraum oder in einem anderen geeigneten Raum nicht erlaubt ist ■■ Wenn aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen ein Bereitschafts- raum notwendig ist Bereitschaftsräume müssen gleich ausgestattet sein wie Aufenthalts- räume. Einziger Unterschied: Haben Sie während der Nacht Bereit- schaftsdienst, muss Ihnen der Betrieb eine geeignete Liege zur Erho- lung bereitstellen. Wohnräume – Bereitstellung und Ausstattung Laut Gesetz ist die Arbeitgeberseite nicht verpflichtet, Ihnen einen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. In einigen Branchen bieten Be- triebe ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oftmals Wohnräume in Verbindung mit ihrer Beschäftigung an. Das gilt vor allem für das Hotel- und Gastgewerbe. In diesem Fall fordert die AStV die Einhaltung von Mindestanforderungen:
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