Arbeitsstätten
46 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Erst-Helferinnen und Erst-Helfer: Anzahl und Ausbildung Wie viele ausgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer es in einem Be- trieb geben muss, hängt von der Beschäftigtenzahl ab: ■■ 1 Erst-Helferin bzw. -Helfer bei 1 bis 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ■■ 2 Erst-Helferinnen bzw. -Helfer bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ■■ 1 zusätzliche Erst-Helferin bzw. -Helfer für je weitere 10 Beschäftigte Als „regelmäßig gleichzeitig beschäftigt“ gelten alle Voll- oder Teilzeitbeschäftigten bzw. Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter. Nicht zu verwechseln mit „regelmäßig gleichzeitig anwesend“. Ausnahme für Büros In Büros und anderen Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr gilt eine abweichende Regelung: ■■ 1 Erst-Helferin bzw. -Helfer bei 1 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ■■ 2 Erst-Helferinnen bzw. -Helfer bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ■■ 1 zusätzliche Erst-Helferin bzw. -Helfer für je weitere 20 Beschäftigte Regelung während der Urlaubszeit und bei Teilzeit Die AStV verlangt, dass während der gesamten betriebsüblichen Ar- beitszeit die gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Erst-Helferinnen und -Helfern anwesend ist. Diese Regelung gilt auch während der Urlaubszeit, bei saisonalen Schwankungen, Teilzeit- sowie Nacht- und Schichtarbeit. Auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann sich zur Erst-Helferin bzw. zum Erst-Helfer ausbilden lassen.
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