Arbeitsstätten
47 www.arbeiterkammer.at Aus diesem Grund ist es für einen Betrieb sinnvoll, mehr Ar- beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer als die vorgeschriebene Mindestanzahl in Erster Hilfe auszubilden. Welche Ausbildungen sind notwendig und anerkannt? Aufgrund einer seit 1. Jänner 2015 gültigen Gesetzesänderung gelten folgende Regelungen. Für Arbeitsstätten ab 5 Beschäftigte: In Arbeitsstätten ab 5 Beschäftigten müssen die bereits ausgebildeten Erst-Helferinnen und -Helfer einen Kurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden besucht haben. Die Ausbildung hat den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes zu entsprechen. Gleichwertige Ausbildungen werden anerkannt. Zum Beispiel jene während des Präsenzdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende. Für Arbeitsstätten bis 4 Beschäftigte: Die Übergangsregelung verpflichtet alle neuen Erst-Helferinnen und -Helfer in Arbeitsstätten und auf Baustellen mit bis zu 4 Beschäftigen zu einer 8-stündigen Ausbildung. Darüber hinaus gilt: Wenn Helferinnen und Helfer einen 6-Stunden- Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen in den Jahren 2011 bis 2014 absolviert haben, müssen sie spätestens nach 4 Jahren (31. Dezember 2018) einen 8-stündigen Auffrischungskurs besuchen. Keinen gesonderten Nachweis einer 16-stündigen Erste- Hilfe-Ausbildung benötigen: Ärztinnen und Ärzte, Sanitä- terinnen und Sanitäter, Hebammen, gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegehilfen. Auffrischungs-Maßnahmen alle 4 Jahre Unabhängig von der Größe der Arbeitsstätte müssen Erst-Helferinnen und -Helfer ihre Erste-Hilfe-Kenntnisse auffrischen. Der Zeitabstand Wie sind Erste Hilfe und Brandschutz geregelt?
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