Arbeitsstätten
48 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice zur letzten Auffrischung darf höchstens 4 Jahre, die Kursdauer muss mindestens 8 Stunden betragen. Die 8-stündige Auffrischung kann auch geteilt werden. In die- sem Fall beträgt die Ausbildungsdauer mindestens 4 Stunden und der Zeitabstand höchstens 2 Jahre. Auffrischungskurse können auch die jeweiligen Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner durchführen. Die Kurse dürfen jedoch nicht in die Präventionszeit eingerechnet werden. Die Vorteile dabei: Die Erste- Hilfemaßnahmen können auf die betrieblichen Gegebenheiten ange- passt werden und die Ausbildung ist vor Ort möglich. Auch gehobene Dienste brauchen Auffrischung Weil der Gesetzgeber die regelmäßige berufliche Weiterbildung in Erster Hilfe nicht voraussetzt, sind auch folgende Berufsgruppen dazu verpflichtet: ■■ Gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege ■■ Pflegehilfen ■■ Hebammen Für Ärztinnen und Ärzte ist keine Auffrischung vorgeschrieben. Sanitätsräume ab 250 Beschäftigen Wann ein Sanitätsraum einzurichten ist, hängt von der Beschäftigten- zahl und der Unfallgefahr ab: ■■ Wenn mehr als 250 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einem Betrieb regelmäßig arbeiten, ist mindestens ein Sanitätsraum Pflicht ■■ Bestehen besondere Unfallgefahren bei Arbeitsvorgängen, Arbeits- verfahren oder aufgrund der verwendeten Arbeitsstoffe schreibt die AStV einen Sanitätsraum schon bei mehr als 100 Beschäftigten vor
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=