Arbeitsstätten

49 www.arbeiterkammer.at Ausstattung von Sanitätsräumen Sanitätsräume müssen bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen sowohl das Leisten von Erster Hilfe als auch eine ärztliche Erstversor- gung ermöglichen. Weitere Ausstattungsvorschriften: ■■ Telefon ■■ Liege ■■ Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser ■■ Mindestens 21 °C Raumtemperatur ■■ Toilette in der Nähe – ohne Beeinträchtigung der Nutzung, z. B. durch Lagerung Lage und Erreichbarkeit Sanitätsräume müssen von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreichbar sein. Sie sind zu kennzeichnen und sollten nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Für den raschen Abtransport verletzter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss Ihr Betrieb auch Zufahrtswege für Rettungskräfte bereitstellen. Brandschutzbeauftragte und Brand­ schutzwarte Bestellung von Brandschutzbeauftragen Unter gewissen Voraussetzungen müssen Betriebe Personen bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind. Je nach Betrieb sind das: ■■ Brandschutzbeauftrage ■■ Brandschutzwarte ■■ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind (Evaluierungsbeauftragte) Wie sind Erste Hilfe und Brandschutz geregelt?

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