Arbeitsstätten
50 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice In Großbetrieben wird die gesetzliche Verpflichtung zum Brandschutz oft auch mit einer (freiwilligen) Betriebsfeuerwehr erfüllt. Die zuständige Behörde kann die Bestellung einer bzw. eines Brand- schutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson aufgrund von speziellen Gefährdungen vorschreiben. Landesgesetzliche Be- stimmungen können ebenfalls die Bestellung einer bzw. eines Brand- schutzbeauftragten vorgeben (Feuerpolizeigesetze der Länder). Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (BSB) Brandschutzbeauftragte müssen eine mindestens 16-stündige Aus- bildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen nachweisen. Auch eine andere, gleichwertige Ausbildung ist möglich. Abhängig von der Betriebsgröße, den Arbeitsmitteln, Alarm- anlagen und anderen Faktoren benötigen Brandschutzbeauf- tragte oft mehrere und weitreichende Ausbildungen. Viele dieser Anforderungen an Ausbildungen sowie die notwendigen Mindeststandards sind in den Technischen Richtlinien für vorbeugen- den Brandschutz festgeschrieben (z. B. TRVB 117). Brandschutzbeauftragte müssen während der Arbeitszeit über genügend Zeit für ihre Aufgaben und alle erforder- lichen Mittel und Unterlagen verfügen können. Darüber hinaus sind sie auch mit den notwendigen Befugnissen auszustatten. Zu den Aufgaben von Brandschutzbeauftragen gehören auch die Er- stellung einer Brandschutzordnung, eines Brandschutzplanes oder die Führung eines Brandschutzbuches. Darüber hinaus auch die Abhaltung einer jährlichen Brandalarm- und Räumungsübung. Details zur BSB-Bestellungsverfahren Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten wird im Arbeitsschutz- ausschuss (ASA) behandelt. Gibt es keinen ASA, muss sich die Arbeit-
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