Arbeitsstätten

51 www.arbeiterkammer.at geberseite mit dem Betriebsrat bzw. mit den Sicherheitsvertrauens­ personen (SVP) beraten. Gibt es weder Betriebsrat noch SVP, müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bestellung bzw. Abberufung der Brand- schutzbeauftragten informiert werden. Die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Brandschutz finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (§§ 43 - 45 AStV). Erhöhter Brandschutz In folgenden Fällen muss Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber Maß- nahmen aufgrund von erhöhtem Brandschutz treffen: ■■ In Ihrer Arbeitsstätte wurde von der Behörde eine Brandschutzbe- auftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter oder eine Brandschutz- gruppe nach der AStV vorgeschrieben ■■ Aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften ist eine Brandschutz- beauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter oder eine Betriebs- feuerwehr eingerichtet ■■ In Ihrer Arbeitsstätte wurde aufgrund von Richtlinien der Feuerwehr- verbände eine (freiwillige) Betriebsfeuerwehr eingerichtet Brandschutzordnung Ist die Bestellung einer bzw. eines Brandschutzbeauftragten oder einer Brandschutzgruppe vorgeschrieben, muss eine Brandschutzordnung erstellt werden. Sie ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheits- schutzdokumentes. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und allenfalls zu ergänzen. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die Brandschutzordnung informiert werden. Wie sind Erste Hilfe und Brandschutz geregelt?

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