Arbeitsstätten

54 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Löschhilfen sind Pflicht In jedem Betrieb müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erfor- derlichenfalls auch Brandmelder und Brandmeldeanlagen vorhanden sein. Diese Feuerlöscheinrichtungen müssen folgende Voraussetzun- gen erfüllen: ■■ Funktionsfähig ■■ Gut sichtbar ■■ Dauerhaft gekennzeichnet ■■ Für den Benutzer leicht erreichbar sein Zusätzlich bedarf es für die Brandbekämpfung geeigneter Löschhilfen in ausreichender Zahl. Mögliche Löschhilfen sind: ■■ Löschwasser ■■ Löschdecken ■■ Löschsand ■■ Wandhydranten ■■ Tragbare oder fahrbare Feuerlöschgeräte Alle Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, leicht erreichbar und – wenn notwendig – gegen Einfrieren geschützt sein. Außerdem muss ihr Aufstellungsort gekennzeichnet sein. Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Oftmals ist auf der Prüfplakette der Prüftermin ersichtlich. Auswahl geeigneter Löschhilfen Bei der Auswahl geeigneter Löschhilfen und deren Anzahl müssen folgende Punkte berücksichtigt werden: ■■ Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien ■■ Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien ■■ Vorhandene Brandlast ■■ Nutzungsart der Arbeitsstätte ■■ Ausdehnung der Arbeitsstätte

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