Arbeitsstätten

57 www.arbeiterkammer.at Welche Vorgaben gelten für Verkehrs- und Fluchtwege? Verkehrswege Gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStV) muss Ihre Arbeitsstätte über entsprechend ausgestaltete Verkehrswege verfügen. Vorschriften für Verkehrswege Verkehrswege sind alle Wege in einer Arbeitsstätte, die begangen oder befahren werden. Sei es während des regulären Betriebsablaufes oder beim Verlassen der Arbeitsstätte. ■■ Verkehrswege müssen tragfähig, sicher befestigt und bei jeder Wit- terung gefahrlos benutzbar sein ■■ Für Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr gilt eine Mindestbreite von 1 Meter. Bei Verkehrswegen mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ergibt sich die Mindestbreite aus der maximalen Fahrzeugbreite bzw. der Breite der Ladung plus mind. je 0,5 Meter auf beiden Seiten ■■ Die Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen müssen mind. 0,6 Meter breit sein ■■ Die Durchgangshöhe von Verkehrswegen beträgt mindestens 2Meter ■■ Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 30 Lux erreichen ■■ Wenn die Bodenfläche eines Raumes mehr als 1.000 m 2 groß ist, sind Verkehrswege extra durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen Die Kennzeichnung von Verkehrswegen ist auch in Räumen mit weniger als 1000 m 2 Fläche vorgesehen: Dann, wenn es dem Schutz der Beschäftigten dient – z. B. bei erhöhtem Verkehrsaufkommen oder einer unübersichtlichen Weg- führung. Befinden sich auf Verkehrswegen Hindernisse, Absturzkanten und Stufen müssen sie gekennzeichnet werden.

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