Arbeitsstätten

58 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Fluchtwege und gesicherte Flucht­ bereiche Fluchtwege sind alle Verkehrswege, die dem sicheren Verlassen der Arbeitsstätte im Gefahrenfall dienen. Vorschriften für Fluchtwege Mindestbreite je nach Personenanzahl Je mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch Kunden bzw. Gäste die Arbeitsstätte im Gefahrenfall verlassen müssen, desto breiter müssen Fluchtwege sein. ■■ Bis maximal 20 Personen mindestens 1 Meter ■■ Ab 21 bis 120 Personen mindestens 1,2 Meter ■■ Für jeweils weitere 10 Personen steigt die Mindestbreite um 0,1 Meter Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder verengt sein. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass sie jederzeit ungehindert benutzbar sind und auch nicht von leicht verschiebbaren Gegenständen begrenzt werden, z. B. Lagerungen. Soll ein Fluchtweg über eine gewendelte Stiege führen, gelten 2 wich- tige Vorgaben: 1 Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 20 Zentimeter betra- gen. Diese Stufen-Auftrittsbreite muss über die gesamte erforder­ liche Mindestbreite der Stiege vorhanden sein (1 bzw. 1,2 Metern) 2 Nicht mehr als 60 Personen dürfen auf diesen Fluchtweg im Ernst- fall angewiesen sein Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind nicht als Fluchtwege erlaubt.

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