Arbeitsstätten

59 www.arbeiterkammer.at Weitere Anforderungen an Fluchtwege ■■ Beschäftigte müssen Fluchtwege auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennen können. Ansonsten muss sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber kennzeichnen ■■ Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährli- che Arbeitsstoffe vorhanden sind oder gesundheitsschädliche Gase austreten können Vorschriften für gesicherte Fluchtbereiche Von jedem Punkt in Ihrer Arbeitsstätte muss nach höchstens 40 Metern ein gesicherter Fluchtbereich erreichbar sein. Längere Fluchtwege sind nur unter speziellen Voraussetzungen möglich. Gesicherte Fluchtberei- che können Gänge, Stiegenhäuser oder Foyers sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: ■■ Geringe Brandlast, durch hochbrandhemmende Ausführung von Wänden, Decken, Fußböden und Stiegen ■■ Ausstattung der Oberflächenbeläge der Wände und Decken aus schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien ■■ Rauchabzugsöffnungen, die das Verqualmen im Brandfall verhindern ■■ Türen aus dem oder in den gesicherten Fluchtbereich müssen zumindest brandhemmend und selbstschließend sein. Zu angren- zenden Räumen mit geringer Brandlast genügen rauchdichte und selbstschließende Türen Unter Brandlast versteht man jene Energie, die bei der Verbrennung aller brennbaren Stoffe in einem Raum frei werden könnte. Mit einge- rechnet werden dabei auch die Verkleidungen von Wänden, Trennwän- den, Böden und Decken. Welche Vorgaben gelten für Verkehrs- und Fluchtwege?

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