Arbeitsstätten
60 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Ausgänge und Notausgänge Unter Ausgängen versteht die AStV alle Durchgänge, Türen und Tore im Verlauf und am Ende von Verkehrswegen. Vorschriften für Ausgänge Ausgänge müssen folgende Bedingungen erfüllen: ■■ 0,8 Meter nutzbare Mindestbreite bei Ausgängen ohne Fahrzeug- verkehr ■■ Maximale Fahrzeugbreite plus 0,5 Meter auf beiden Seiten bei Aus- gängen mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ■■ Sind Ausgänge überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt, gilt Folgendes: Ihr Betrieb muss daneben entweder einen eigenen ge- kennzeichneten Ausgang für den Fußgängerverkehr vorsehen oder einen 0,8 Meter breiten Abschnitt mit einem Geländer Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen und alle Endaus- gänge am Ende der Fluchtwege müssen auch die Vorschrif- ten für Notausgänge erfüllen. Vorschriften für Notausgänge Als Notausgänge bezeichnet die AStV alle Ausgänge im Verlauf und am Ende der Fluchtwege. Ihre Mindestbreite richtet sich nach der Perso- nenanzahl, die im Notfall darauf angewiesen sind: ■■ 0,8 Meter Mindestbreite für höchstens 40 Personen ■■ 0,9 Meter für höchstens 80 Personen ■■ 1 Meter für höchstens 120 Personen ■■ Für jede weitere 10 Personen steigt die Mindestbreite um 0,1 Meter Weitere Anforderungen: ■■ Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Ansonsten muss sie Ihr Betrieb kenn zeichnen
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