Arbeitsstätten

67 www.arbeiterkammer.at Warnzeichen Eigenmerkmale und Form: dreieckig, schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand. Die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 Prozent der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Wie müssen Gefahren gekennzeichnet sein? BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – N 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 447 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung II 121 BGBl. II – Ausgegeben am 1 . April 19 7 – Nr. 101 4 7 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: drei ckig; schwarzes Piktogram auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher el ktrischer Spannung Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionis er nder Strahlung II 121 BGBl. II – Ausgegeben am 1 . April 19 7 – Nr. 101 4 7 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: drei ckig; schwarzes Piktogramm auf gelb m Grund, schwarze Rand; die Sicher itsfarbe Gelb muß mindest ns 50% der Oberfläche d s Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuerg fährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzend Stoffen Warnung vor adioaktiven Stoffen Warnung vor schwebend r Last Warnung vor Flurförderzeug n Warnung vor gefährlicher el ktrischer Spannu g Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernde Stoffen Warnung vor nicht onis er nd r Strahlung II 121 ar u g vor feuergefähr- lichen Stoffen oder hoher Temperatur ar ung vor explosions­ gefährlichen Stoffen Warnu vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 447 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung II 121 BGBl. I – Ausgegeben am 1 . April 19 7 – Nr. 101 4 7 1.2. WARNZEICHEN Eigen erk ale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogram auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor adioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher el ktrischer Span ung Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung I 121 BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 447 EICHEN kmale: ieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb estens 50% der Oberfläche d s Zeiche s ausma . ndende Zeichen: feuergefährlichen Stoffen oher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor allgemeiner Gefahr ng vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung II 121 BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 447 EICHEN kmale: eckig; schwarzesPiktogrammaufgelbemGrund, schwarzerRand;dieSicherheitsfarbeGelb estens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. ndende Zeichen: euergefährlichen Stoffen oher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen or ätzenden Stof en Warnung vor adioaktiven Stoffen Warnu g vor schweb nder Last or Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor allgemeiner Gefahr g vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung II 121 Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen arnung vor gefährlicher elektrischer Spannung BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 447 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmac en. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung II 121 BGBl. I – Ausgegeben am 1 . April 19 7 – Nr. 101 4 7 1.2. WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogram auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausma hen. Zu verwendende Zeichen: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor adioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor gefährlicher elektrischer Span ung Warnung vor allgemeiner Gefahr Warnung vor Laserstrahl Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung I 121 BGBl. I – Ausgegeben am 11. April 19 7 – Nr. 101 4 7 1.2 WARNZEICHEN Eigenmerkmale: Form: drei ckig; schwarzes Piktogram auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb uß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen. Zu verwendende Zeichen: arnu g vor feu rgefährlichen Stoffen oder ho er Temperatur arnu g vor explosi nsgefährlichen Stoffen arnu g vor gift gen Stoffen arnu g vor ätzenden Stoffen arnu g vor radioaktiven Stoffen arnu g vor schweb nder Last arnu g vor Flurförderzeugen arnu g vor gefährlicher lektrischer Spannu g arnu g vor allgemeiner Gefahr Warnu g vor Laserst ahl arnu g vor brandfördernden Stoffen Warnu g vor nichtionisierender Strahlung I 121 am 11. April 1997 – Nr. 101 447 lb m Grund, schwa zer Rand; di Sicherheitsfarbe Gelb ens ausmachen. xplosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen radioaktiven Stoffen Warnung vor schwebender Last efährlicher elektrischer pannung Warnung vor allgemeiner Gefahr randfördernden Stoffen Warnung vor nichtionisierender Strahlung II 121 War ng vor allgem iner Gefahr Warnung vor L serstrahl Warnung vor brand- fördernden Stoffen Warnung vor nichtionisieren- der Strahlung 448 BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – N Warnung vor starkem magnetischem Feld Warnung vor Stolpergefahr Warnung vor Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre *) 448 BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 Warnung vor starkem magnetischem Feld Warnung vor Stolpergefahr Warnung vor Absturzgefahr Warnung vor Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *) *) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein. 4 8 BGBl. II – Ausgegeben am 1 . April 19 7 – Nr. 101 Warnung vor starkem magnetischem Feld Warnung vor Stolpergefahr Warnung vor Absturzgefahr Warnung vor Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irrit erenden Stoffen *) *) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein. 448 BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 Warnung vor starkem agnetischem Feld Warnung vor Stolperg fahr Warnung vor Absturzgefahr Warnung vor Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *) *) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit ein m Verk hrszeichen ausnahmsweis orangefarbig sein. r ung vor starkem magnetischen Feld Warnung vor tol ergefahr Warnung v r sturzgefahr Warnung vor Bi gefährdung 448 BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 Warnung vor starkem magnetischem Feld Warnung vor Stolpergefahr Warnung vor Absturzgefahr Warnung vor Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *) Warnung vor expl sio sfähiger Atmosphäre *) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein. BGBl. II – Ausgegeben am 11. April 1997 – Nr. 101 starkem magnetischem Feld Warnung vor Stolpergefahr Warnung vor Absturzgefahr vor Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *) *) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein. BGBl. II – Ausgegeben am 1 . April 19 7 – Nr. 101 tarkem magnetischem Feld Warnung vor Sto pergefahr Warnung vor Absturzgefahr or Biogefährdung Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irrit er nden Stoffen *) *) Der Grund ies Schildes darf bei Verwechslungs efahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein. Warnung vor Kälte Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *) Warnung vor explosions­ fähiger Atmosphäre

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