Arbeitsstätten

74 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice ■■ Die Arbeitgeberseite muss dafür sorgen, dass die bzw. der Zeichen- gebende den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne selbst in Gefahr zu kommen ■■ Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf sich ausschließlich der Steuerung des Arbeitsvorganges sowie der Sicherheit von in der Nähe befindlichen Kolleginnen und Kollegen widmen Arbeitsstoffkennzeichnung und Information Als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer müssen Sie über die Kenn- zeichnung im Betrieb informiert werden und über Gefahren Bescheid wissen. Denn eine wichtige Voraussetzung für richtiges Verhalten bei Gefahr ist das Kennen der betrieblichen Kennzeichnungen. Anbringung von Kennzeichen Damit die Kennzeichen möglichst viel Aufmerksamkeit erzielen, sind folgende Dinge zu beachten: ■■ Anbringung dort, wo sie möglichst leicht sichtbar sind ■■ Schall- und Sprechzeichen müssen gut hörbar sein ■■ Sicht- und Hörbarkeit müssen auch erfüllt werden, wenn Schut- zausrüstung getragen wird, die das Hör- oder Sehvermögen ein- schränken ■■ Die Bedeutung der Kennzeichen muss klar verständlich sein und eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein Verletzt die Arbeitgeberseite ihre Verpflichtungen bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, ist das eine Verwaltungsüber- tretung. Sie kann auf Basis des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG § 130) bestraft werden.

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