Arbeitsstätten

79 www.arbeiterkammer.at Welche sonstigen Einwirkungen gibt es? Schutz vor Zigarettenrauch am Arbeitsplatz Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucher vor den schädlichen Einwirkungen durch Tabakrauch schützen. Dazu müssen die Rauchverbote nach dem ArbeitnehmerIn- nenschutzgesetz (ASchG) und falls zutreffend nach dem Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetz (TNRSG) sichergestellt sein. Warum gibt es ein Rauchverbot in Arbeitsräumen? Durch Tabakrauch lagern sich Partikel des Tabakfeinstaubs an Wänden und Textilfasern ab – z. B. an Vorhängen und Einrichtungsgegenstän- den. Diese werden anschließend von dort wieder in die Raumluft ab- gegeben. Dadurch ist man in Räumen, in denen geraucht wird, ständig den schädlichen, im Tabakrauch enthaltenen Stoffen ausgesetzt. Sogar dann noch, wenn gerade nicht geraucht wird. Deshalb gefährdet auch „kalter“ Rauch die Gesundheit. Zum Beispiel, die des Reinigungs- personals oder von Kolleginnen und Kollegen, welche diese Räume teilweise benutzen oder nach einem Pensionsantritt übernehmen. Wo gelten Rauchverbote? Seit 1. Mai 2018 ist das Rauchen in Arbeitsstätten, die sich in Gebäu- den befinden, verboten – sofern Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucher in dieser Arbeitsstätte beschäftigt werden. Dieses Verbot gilt für die Arbeitsstätte, also sowohl für die Arbeitneh- mer- als auch für die Arbeitgeberseite. Unter dieses Verbot fallen herkömmliche Tabakwaren wie Zigaretten, aber auch verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten (mit und ohne Nikotin). Dieses Rauchverbot gilt nicht nur für Büroräume. Auch der Eingangs- bereich eines Gebäudes, das Stiegenhaus und Gänge sind davon betroffen.

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