Arbeitsstätten

80 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Wie bisher können Rauchverbote auch aus anderen Gründen gelten, wie z. B. Brand- und Explosionsgefahr. Wo darf geraucht werden? Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist – wenn eine ausreichende Zahl an Räumlichkeiten vorhanden ist. Diese Räume für Raucherinnen bzw. Raucher dürfen keine Arbeitsräume sein. Weiters muss gewährleis- tet sein: Der Tabakrauch darf nicht in Räume dringen, für die es ein Rauchverbot gibt. Das Rauchverbot darf dadurch nicht umgangen werden. Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden. Der Betriebsrat hat allerdings die Möglichkeit, über eine Betriebsvereinbarung Regelungen betreffend eines Raucherraums oder mehrere Raucherräume durchzusetzen. Die Grundlage für den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtraucher in ihrer Arbeitsstätte stellt das ASchG (§ 30) dar. Ausnahmen gibt es nur für Betriebe mit ausschließlich Raucherinnen und Raucher sowie in eigenen Bereichen der Gastronomie. Welche Rauchverbote gelten in der Gastronomie? Nach dem Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetz (TNRSG) gelten in der Gastronomie Rauchverbote. Der Begriff „Gastronomie“ umfasst unter anderem folgende Arten von Betrieben: ■■ Speiselokale ■■ Hotels, Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermietungen ■■ Kaffeehäuser und Konditoreien ■■ Diskotheken, Bars und Pubs ■■ Werksküchen, Kantinen, Mensabetriebe ■■ Schutzhütten, Buschenschanken und Heurige ■■ Würstelstände, Stehbuffets, Imbisse, Pizza- und Dönerstände

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