Arbeitsstätten
83 www.arbeiterkammer.at ■■ 50 Dezibel bei überwiegend geistigen Tätigkeiten ■■ 65 Dezibel bei einfachen Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätig- keiten ■■ Ab 80 Dezibel muss von der Arbeitgeberseite ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden ■■ Ab 85 Dezibel ist das Tragen eines Gehörschutzes vorgeschrieben Wird der Lärmpegel von 85 dB erreicht oder überschritten, kann es zu einer Schädigung des Gehörs kommen. Daher müssen diese Lärmbereiche mit dem Gebotszeichen „Ge- hörschutz tragen“ gekennzeichnet werden. Regelmäßige Untersuchung der Hörfähigkeit Arbeiten Sie regelmäßig unter gesundheitsgefährdender Lärmeinwir- kung, müssen Sie im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersu- chung regelmäßig Ihre Hörfähigkeit überprüfen lassen. Die Basis für diese Untersuchung bildet die Verordnung über die Gesundheitsüber- wachung am Arbeitsplatz (VGÜ). Die Arbeitgeberseite hat dafür zu sorgen, dass dies alle 5 Jahre ge- schieht. Die durchführende Fachärztin bzw. der durchführende Fach- arzt muss Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung über das Untersuchungsergebnis übermitteln. Gesundheitsgefährdung besteht, wenn Sie 8 Stunden bei mindestens 85 db arbeiten. Die dämmende Wirkung von per- sönlicher Schutzausrüstung wird dabei nicht berücksichtigt. Darüber hinaus dürfen Sie an einem Lärmarbeitsplatz nur dann zu arbeiten beginnen, wenn davor eine Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde! Untersuchung auf eigenen Wunsch Beachten Sie auch, dass Sie sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme sowie bei Fortdauer dieser Tätigkeit einer Untersuchung aufgrund von Lärmeinwirkung unterziehen können. Das ist dann möglich, wenn der ständige Lärmpegel 80 dB überschreitet. Welche sonstigen Einwirkungen gibt es?
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