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98 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Aufgaben des Jugendvertrauensrates im Betrieb Beantragung von Maßnahmen und der Beseitigung von Mängeln Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für jugendliche Beschäftigte Teilnahme an Unterweisungen über bestehende Unfallgefahren Vorschläge zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat und Betriebs- inhaberinnen bzw. -inhabern Jugendversammlung In der Jugendversammlung sind sämtliche jugendliche Beschäftigte im Betrieb vertreten. Auch die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die keine jugendlichen Beschäftigten sind, gehören dazu. Der Jugend- vertrauensrat beruft die Versammlung mindestens einmal im Kalender- jahr ein. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebs- rates darf außerdem an der Jugendversammlung teilnehmen. Gibt es noch keinen Jugendvertrauensrat im Unternehmen, sind zur Einberufung der Jugendversammlung berechtigt: Die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat Jede zuständige Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Der Wahlvorstand Die Jugendversammlung bestellt einen Wahlvorstand für die Wahl. Der Wahlvorstand besteht aus 2 wahlberechtigten oder wählbaren Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und einem Betriebsrats- mitglied. Gibt es keinen Betriebsrat, kommt eine 3. Arbeitnehmerin bzw. ein 3. Arbeitnehmer oder eine Vertretung der überbetrieblichen Interessenvertretung zum Zug. Wählen sowohl Arbeiterinnen bzw. Arbeiter als auch Angestellte, so muss dem Wahlvorstand je eine Per- son aus beiden Gruppen angehören. Die Arbeitgeberseite muss dem Wahlvorstand das Verzeichnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer rechtzeitig zur Verfügung stellen.

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