Ausbildung Lehre
100 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Mitbestimmung in Ausbildungs- einrichtungen Vertrauensrat Auszubildende in der überbetrieblichen Lehrausbildung in Ausbildungs- einrichtungen wählen einen Vertrauensrat. Gewählt wird ein Vertrauensrat für jeden Standort der Ausbildungs- einrichtung. Die Regelungen dazu stehen im Berufsausbildungsgesetz und in der Verordnung des Bundesministeriums Wirtschaft, Familie und Jugend (jetzt: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschafts- standort – BMDW). Aufgaben Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden Anregung von Maßnahmen gegen allfällige Mängel gegenüber den Inhaberinnen bzw. Inhabern von Ausbildungseinrichtungen Vorschläge zu allen Fragen der Ausbildung Mitplanung der Ausbildung Rechte des Vertrauensrates Die Qualitätssicherung hat einen hohen Stellenwert. Der Vertrauensrat darf einmal pro Funktionsperiode mit den Auftraggebern oder Förder- gebern der Ausbildungseinrichtung ein Gespräch darüber einfordern. Inhaberinnen bzw. Inhaber von Ausbildungseinrichtungen müssen dem Vertrauensrat sowohl Zeit als auch die notwendigen Mittel für die Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung stellen. Verpflichtend sind außerdem gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung. Der Vertrauensrat muss außerdem über wichtige Angelegenheiten informiert werden.
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