Ausbildung Lehre

101 www.arbeiterkammer.at Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder beschränkt noch benachteiligt werden. Sie haben über vertrauliche Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Jugendlichen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder des Vertrauensrates haben Anspruch auf Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von 5 Ausbil- dungstagen innerhalb einer Funktionsperiode. Weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mit- glieder des Vertrauensrates wurden durch das BMWFJ, jetzt BMDW, im Zuge einer Verordnung festgelegt. Ebenso sind hier die Bestimmungen zur Wahlverordnung festgelegt. Anzahl der Mitglieder Der Vertrauensrat besteht an Standorten mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, bei 31 bis 50 aus 2, bei 51 bis 100 aus 3 Mitglie- dern. Für jeweils weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um jeweils ein weiteres Mitglied. Funktionsdauer Die Funktionsdauer beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnis- ses und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers. Auch das Ausscheiden aus der Ausbildungseinrichtung oder ein Rücktritt bedeutet das Ende dieser Funktion. Wahl und Wahlberechtigte Die Wahl erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal des Jahres. Wahlberechtigt sind alle Personen, die an der jeweiligen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden. Wo und wie können Lehrlinge mitbestimmen?

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