Ausbildung Lehre

103 www.arbeiterkammer.at Wochenberichtsblatt-Verordnung Bei Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern in Ausbildung muss genau Buch über die Lenkzeiten geführt werden. Dies geschieht im Wochenberichtsblatt laut Verordnung BGBl. Nr. 420/1987. Die Bestimmungen gelten für Jugendliche, auf die das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) Anwendung findet, und die auf Grund des Berufsausbil- dungsgesetzes zu Berufskraftfahrerinnen und Berufskraft- fahrern ausgebildet werden. Formales Die Wochenberichtsblätter müssen für alle Jugendlichen angelegt werden. Sie werden fortlaufend durchnummeriert. Auch die Fahrten im Rahmen der Fahrschule müssen eingetragen werden. Inhalte Beginn und Ende der täglichen Lenkzeit Summe der täglichen Lenkzeit Beginn und Ende der Lenkpause Wochensumme der Lenkzeit Art des Übungsfahrzeugs Ordnungsgemäße Durchführung Die Arbeitgeberseite oder dessen Bevollmächtigte müssen dafür sor- gen, dass die erforderlichen Angaben laufend eingetragen werden. Das Wochenberichtsblatt wird bei jeder Fahrt mitgeführt und bei Kontrollen vorgewiesen. Am Ende jeder Woche muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Wochenberichtsblätter überprüfen. Mit Unterschrift und Datum werden die Einträge bestätigt. Die Blätter werden bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Lehrverhältnisses aufbewahrt. Die Zweit- schrift des Wochenberichtsblattes erhält die oder der Jugendliche. Was ist zu verzeichnen, was aushangpflichtig?

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