Ausbildung Lehre

14 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Dauer der Lehrzeit Beginn und Ende des Lehrverhältnisses Tag des Vertragsabschlusses Erklärung über das Einverständnis zur Aufnahme in ein Schülerheim durch den Lehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter Vereinbarung über sogenannte Ausbildungsverbundmaßnahmen (Zeitpunkt, Ort, Dauer) Höhe der Lehrlingsentschädigung Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse Freiwillige Angaben Bedingungen für Verköstigung, Bekleidung oder Wohnung Besondere Gestaltung der Ausbildung (Ausbildungsplanung) Übernahme allfälliger Internatskosten durch den Lehrberechtigten Der Weg des Lehrvertrags Lehrberechtigte müssen binnen 3 Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses den Lehrvertrag in 4-facher Ausfertigung der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung über- mitteln. Der Lehrling muss natürlich auch darüber informiert werden. Die Nichtvorlage durch den Lehrberechtigten ist eine strafbare Verwaltungsübertretung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt die Lehrlingsstelle der jeweils zuständigen Wirtschaftskammer den Lehrvertrag ein. Gibt es Gründe dagegen, kann die Lehrlingsstelle die Eintragung verweigern. Das muss durch einen Bescheid bekannt gegeben werden. In diesem Fall endet das Lehrver- hältnis kraft des Gesetzes. Vorher muss die Lehrlingsstelle aber der örtlich zuständigen Arbeiterkammer (AK) Gelegen- heit zur Stellungnahme geben. Lehrberechtigte wie auch Lehrlinge haben das Recht, Beschwerde gegen den Be- scheid über die Verweigerung der Eintragung beim Landes- verwaltungsgericht zu erheben. Ist der Lehrvertrag rechtmäßig eingetragen, übermittelt die Lehrlingsstelle eine Ausfertigung an die AK und 2 Ausferti- gungen an den Lehrberechtigten. Davon muss eine an den Lehrling weitergegeben werden.

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