Ausbildung Lehre
19 www.arbeiterkammer.at Orientierungsmaßnahme empfehlen. Welche Gesetze bilden die Grundlage? Personen, die im Rahmen dieser Berufsausbildung aus- gebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemei- nen Sozialversicherungsgesetzes, des Familienlastenaus- gleichsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltversicherungsgesetzes und des Ein- kommensteuergesetzes. Bei einer Ausbildung in einem Lehr- betrieb besteht der Anspruch auf die entsprechende Lehrling- sentschädigung nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit Am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses kann eine längere Lehrzeit vereinbart werden. Diese darf aber höchstens um ein Jahr länger dauern. Bis zu 2 Jahre sind in Ausnahmefällen erlaubt, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist. Für die Lehrlinge besteht Berufsschulpflicht. Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifikation Hier kann im Ausbildungsvertrag eine Teilqualifikation festgelegt wer- den. Das heißt, die Ausbildung wird auf bestimmte Teile des Berufs- bildes eines Lehrberufes eingeschränkt. Auch können Fertigkeiten und Kenntnissen aus weiteren Lehrberufen dazu genommen werden. Die Dauer der Ausbildung kann zwischen ein und 3 Jahre betragen. Es besteht die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. Der Ausbildungsvertrag muss Fertigkeiten und Kenntnisse umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind. Die erworbenen Qualifikationen, Fertigkeiten und Kenntnisse werden durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit fest- gestellt – frühestens 12 Wochen vor dem Ende der Ausbildung. Die Prüfung erfolgt vor einer Expertin oder einem Experten des Berufs- bereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz. Die Lehrlingsstelle stellt schließlich ein Abschlusszeugnis aus. Wie ist die Lehrausbildung geregelt?
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