Ausbildung Lehre

21 www.arbeiterkammer.at Personen ohne Abschluss bzw. mit negativem Abschluss der Hauptschule oder der neuen Mittelschule Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Behinderten- einstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehinderten- gesetzes Personen, für die der Abschluss eines regulären Lehrvertrages nicht möglich ist. Die Gründe liegen dabei ausschließlich in der Person selbst und werden durch eine fachliche Beurteilung festgestellt. Ausschlaggebend sind dabei auch die Ergebnisse einer Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme, die zuvor vom AMS oder dem Sozialministeriumsservice beauftragt wurde Verkürzung der Normalarbeitszeit Bei Personen mit besonderen Bedürfnissen kann die reguläre tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen verkürzt werden. Das ist bei Lehrverträgen und bei Ausbildungsverträ- gen möglich. Die Dauer des Lehrverhältnisses verlängert sich damit, darf aber die mögliche Gesamtdauer von 4 bis 5 Jahren nicht übersteigen Beim Ausbildungsverhältnis ist eine Reduktion der Arbeitszeit um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit möglich. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr verlängert sich aber im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit. Die Gesamtdauer darf dabei 3 Jahre nicht übersteigen Zusätzliche Unterstützung Lehr- und Ausbildungsverhältnisse benötigen die Unterstützung durch die Berufsausbildungsassistenz. Diese legt gemeinsam mit den Er- ziehungsberechtigten, den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverant- wortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen die Ziele der Berufs- ausbildung fest. Auch die Schulbehörde wird in diese Zielfestlegung einbezogen. Weiters sind festzulegen: Ausbildungsinhalte Dauer Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berück- Wie ist die Lehrausbildung geregelt?

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=