Ausbildung Lehre

27 www.arbeiterkammer.at Wenn Lehrberechtigte juristische Personen, offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften sind Wenn Lehrberechtigte als natürliche Personen eine Geschäfts- führung zur Gewerbeausübung bestellen müssen, und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Lehrlingsausbildung nachweisen können Wenn die Größe oder die Art des Unternehmens eine fachliche Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf unter alleiniger Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulässt (z. B. bei Unternehmen mit meh- reren Filialen) Wenn es sich um einen Fortbetriebsberechtigten im Sinne des § 41 GewO 1994 handelt (Fortführung einer Firma nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers, z. B. durch die Kinder) Sind in einem Unternehmen mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder tätig, muss eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung bestellt werden (Ausbildungsleitung). Wechsel des Ausbilders Scheidet eine bestellte Ausbilderin bzw. ein Ausbilder unvorhergesehen aus dem Betrieb aus, darf eine andere Person aus dem Betrieb diese Ausbildung übernehmen. Dafür müssen aber die fachlichen Vorausset- zungen erfüllt sein. Fehlt die Ausbilderprüfung oder der Ausbilderkurs, kann das innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden. Falls nicht, dürfen keine weiteren Lehrlinge aufgenommen werden. Erstmalige Ausbildertätigkeit Bevor in einem Betrieb erstmalig mit der Ausbildung von Lehrlingen begonnen werden kann, muss der Betrieb einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Lehrlings- ausbildung stellen (Feststellungsbescheid nach § 3a BAG). Dies geschieht schriftlich bei der Lehrlingsstelle der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer. Ist die sachliche Eignung des Betriebs zur Ausbildung fest- gestellt, darf der Betrieb Lehrlinge ausbilden. Sind Ausbilder Wer darf Lehrlinge ausbilden?

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