Ausbildung Lehre

31 www.arbeiterkammer.at Entzug der Berechtigung zur Lehr- ausbildung Lehrberechtigten kann die Ausbildung von Lehrlingen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auch untersagt werden. Das kann befristet oder unbefristet gelten. Gründe dafür können sein: Strafgerichtliche Verurteilungen Grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling Die Lehrlingsausbildung ist nicht sichergestellt, weil der Lehrbetrieb nicht mehr entsprechend eingerichtet ist oder geführt wird Florian Feinhaar betreibt seit vielen Jahren einen Frisör- laden und bildet Lehrlinge aus. Er bietet sämtliche Dienst- leistungen für Damen, Herren und Kinder an. Nun möchte er sich auf Bartrasur und Herrenbedienung spezialisieren und ändert dahingehend seinen Geschäfts- betrieb. Die Folge: Er darf nun keine Lehrlinge mehr aus- bilden, weil im Betrieb nicht mehr alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Das Verfahren zum Entzug der Ausbildungsberechtigung kann von Amts wegen, auf Antrag der Lehrlingsstelle oder der Wirtschafts- kammer eingeleitet werden. Die örtlich zuständige Arbeiterkammer (AK) ist ebenfalls zu einer Antragstellung berechtigt. Wer darf Lehrlinge ausbilden?

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