Ausbildung Lehre
38 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Eine Lehrzeit in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirt- schaft, sofern es eine Verwandtschaftsregelung gibt. Sonst ist die Anrechnung für höchstens 2 Drittel der Lehrzeit möglich Eine Lehrzeit bzw. Ausbildungszeit im Rahmen der integrativen Berufsausbildung mit Lehrzeitverlängerung oder Teilqualifikation (abhängig vom Einzelfall) Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule (auch ohne Lehr- verhältnis) Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden. Dafür ist eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsrates notwendig Im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten, wenn sie „gleich- gehalten“ sind (z. B. durch einen Staatsvertrag festgelegt) Zeiten beruflicher Praxis, Anlerntätigkeiten, Kursbesuche usw. im In- und Ausland. Das ist bis höchstens 2 Drittel der festgelegten Zeit des Lehrberufs möglich (nach Gutachten des Landes-Berufs- ausbildungsbeirates) Eine schulmäßig berufsorientierte Ausbildung: Die Lehrlingsstelle kann diese auf Antrag auf die festgesetzte Lehrzeit anrechnen (nach Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates) Verlängerung der Lehrzeit Manchmal wird die Lehrzeit auch verlängert, z. B. wenn man über 4 Monate lang seinen Lehrberuf nicht erlernen kann. Lehrling und Lehrberechtigte können den bestehenden Lehrvertrag in der Folge ändern oder ergänzen. Verhinderungsgründe können z. B. ein längerer Krankenstand, Schwangerschaft bzw. Mutterschaft, Karenzzeit, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sein. Eine 4 Monate übersteigende Zeit innerhalb eines Jahres kann nicht auf die Lehrzeitdauer angerechnet werden. Lehre mit Matura & Pflichtschulabschluss Die Vorbereitungsmaßnahmen für die Berufsreifeprüfung bei der Lehre
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