Ausbildung Lehre

41 www.arbeiterkammer.at Beendigung eines Asylverfahrens des Lehrlings mit einem rechts- kräftigen negativen Bescheid: die Ex lege-Endigung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Asylwerberin bzw. der Asylwerber Österreich tatsächlich dauerhaft verlässt Weiterbeschäftigung nach Ex lege-Endigung (Bei Verlust oder Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Verbot der Lehrlingsausbildung) Wird ein Lehrling von der bzw. dem Lehrberechtigten über diese Ex lege-Endigung nicht unverzüglich informiert und weiter beschäftigt, entsteht ein Arbeitsverhältnis. Und zwar für die Dauer dieser fortgesetzten Beschäftigung. Der Lehr- ling hat daraus die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund seines vorhergehenden Lehrver- hältnisses, z. B. die Lehrlingsentschädigung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der bereits ein- getretenen Endigung seines Lehrverhältnisses, endet dieses Arbeitsverhältnis. Dem Lehrling steht ein Entschädigungs- anspruch wie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt zu. Siehe dazu auch „Entlassung oder Austritt“ in diesem Kapitel. Vorzeitige Auflösung Es ist nicht möglich, einen Lehrvertrag zu kündigen. Der Lehrvertrag wird für die gesetzlich vorgeschriebene Lehrzeit abgeschlossen und wie ein befristeter Arbeitsvertrag bewertet. Der Vertrag kann jedoch vorzeitig aufgelöst werden: Durch eine einvernehmliche Auflösung Durch eine außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt) Aufgrund eines im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegten Grundes (Entlassung – Austritt) Wann wird ein Lehrverhältnis beendet?

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