Ausbildung Lehre
42 www.arbeiterkammer.at Die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages verlangt eine rechtsgeschäftliche Erklärung der bzw. des Lehrberechtigen oder des Lehrlings (Entlassung – Austritt, Ausbildungs- übertritt) oder beider Vertragspartner (einvernehmliche Auf- lösung). Für eine rechtswirksame Auflösung ist die Schrift- form und bei minderjährigen Lehrlingen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Während der Probezeit Die ersten 3 Monate des Lehrverhältnisses gelten laut Gesetz als Probezeit. Während der Probezeit kann der Lehrling jederzeit den Ver- trag auflösen. Das gilt auch für die Lehrberechtigten. Die Angabe eines Grundes und die Einhaltung einer Frist oder eines Termins sind dabei nicht verpflichtend. Besucht der Lehrling in diesen 3 Monaten zur Gänze die Berufsschule, dann gelten die ersten 6 Wochen der tatsächlichen betrieblichen Aus- bildung als Probezeit. Dies gilt auch, wenn der Lehrling nur teilweise über einen zusammenhängenden Zeitraum von 8 bis 10 Wochen an der Schule ist (lehrgangsmäßig). Einvernehmliche Auflösung Sind sich Lehrling und Unternehmen einig, kann der Lehrvertrag ein- vernehmlich gelöst werden. Das kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung bestimmter Fristen erfolgen. Erforderlich sind allerdings die schriftliche Form und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei minderjährigen Lehrlingen. Vor der Auflösung des Vertrags ist eine Belehrung des Lehrlings vor- geschrieben: über die nach dem BAG bestehenden Möglichkeiten der Endigung und vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses sowie deren Rechtsfolgen. Diese Belehrung kann durch die Arbeiterkam- mer (AK) oder das ASG erfolgen, und wird von diesen Institutionen bestätigt. AK Infoservice
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