Ausbildung Lehre
43 www.arbeiterkammer.at Entlassung oder Austritt Hat das Unternehmen triftige, im BAG aufgezählte Gründe für eine vor- zeitige Auflösung des Lehrvertrages, darf es den Lehrling entlassen. Auch der Lehrling hat das Recht, den Lehrvertrag bei Vorliegen be- stimmter, im Gesetz aufgezählter Gründe vorzeitig aufzulösen. Liegt die Schuld bei den Lehrberechtigten oder den Ausbilderinnen bzw. Aus- bildern, steht dem Lehrling Schadenersatz für die entgangene Lehrzeit und die Weiterverwendungszeit zu. Gründe für den Lehrberechtigten sind z. B.: Diebstahl, Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung des Lehrlings, die ihn vertrauensunwürdig macht Tätliche oder erhebliche wörtliche Beleidigungen und Drohungen Verletzung der Schulpflicht trotz wiederholter Ermahnung Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten trotz wiederholter Ermahnung Unerlaubtes Verlassen des Lehrplatzes Plötzliche Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, wenn es für den Lehrling nicht möglich ist, die Fähigkeit während der Lehrzeit zurückzuerlangen Ein Nebenerwerb, der der Ausbildung schadet Verweigerung der Absolvierung der vereinbarten Ausbildung im Ausbildungsverbund Gründe für den Lehrling sind z. B.: Tätigkeiten im Unternehmen, die der Gesundheit schaden Die oder der Lehrberechtigte ist nicht mehr in der Lage, den Ver- pflichtungen nachzukommen Lehrberechtigte oder Ausbilderinnen bzw. Ausbilder vernachlässigen ihre Pflichten gröblich Der Lehrling wird misshandelt oder erheblich wörtlich beleidigt Dem Lehrling wird die ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigten Grund im betreffenden Lehrjahr vorenthalten Der Standort des Betriebs bzw. der Ausbildungsstätte wird auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt. Die Zurücklegung des längeren Weges ist außerdem unzumutbar Aufgabe des Lehrberufs Wann wird ein Lehrverhältnis beendet?
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