Ausbildung Lehre
44 AK Infoservice www.arbeiterkammer.at Elias Ehbraver ist mitten im 2. Lehrjahr. Er lernt Koch im Restaurant Hunger. Der Betrieb geht schlecht, Otto Ohne- plan, sein Lehrberechtigter und Chef, zahlt seit 2 Monaten keine Lehrlingsentschädigung. Elias erkundigt sich bei der AK und fordert Herrn Ohneplan schriftlich auf, die Lehrlingsentschädigung zu bezahlen – mit Fristsetzung von 14 Tagen. Er droht mit einem vorzeitigen Austritt, wenn er das Geld nicht bis zum 31. des Monats auf seinem Konto hat. Otto Ohneplan zahlt nicht, woraufhin Elias schriftlich seinen vorzeitigen Austritt erklärt. Da er noch minderjährig ist, mit der Unterschrift seiner Eltern. Elias hat Glück. Er findet nach 5 Wochen wieder eine neue Lehrstelle als Koch, wo er seine Lehrzeit beenden kann. In diesem Fall trifft den Lehrberechtigten ein Verschulden am vorzeiti- gen Austritt, dem Lehrling steht daher Schadenersatz zu. Der Lehr- berechtigte muss die ausstehende Lehrlingsentschädigung bis zum Zeitpunkt des Austritts und Schadenersatz für 3 Monate zahlen. Ausbildungsübertritt Sowohl der Lehrling als auch die bzw. der Lehrberechtigte können das Lehrverhältnis einseitig außerordentlich auflösen. Eine Frist von einem Monat muss dabei eingehalten werden, außerdem ist ein Mediations- verfahren vorgeschrieben. Die Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgt dabei zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit oder zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit. Damit die Auflösung rechtswirksam ist, muss sie schriftlich erfolgen. Ist der Lehrling minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter zustim- men. Das Verfahren für den Ausbildungsübertritt ist genau geregelt.
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